Satzung

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    Satzung des „Verein für Bewegungsspiele von 1897 e.V.“

    Genehmigte Fassung vom 29.06.2026 (Delegiertenversammlung), in der Fassung vom 01.10.2026

    §1: Name, Sitz, Vereinsfarben

    1. Der am 17.10.1897 gegründete Sportverein „Fußball-Club Oldenburg von 1897 e.V.“ und der Fußballverein „Germania von 1903″ haben sich am 18. Februar 1919 vereinigt. Der neue Verein führt seitdem den Namen:
    „Verein für Bewegungsspiele von 1897 e.V.“
    Oldenburg (Oldb)


    2. Er hat seinen Sitz in Oldenburg und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.


    3. Die Farben des Vereins sind: Blau-Weiß.


    4. Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres.

     

    §2: Vereinszweck

    1. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Förderung und Pflege des Sports auf gemeinnütziger Grundlage. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen – insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Geräte – zur Verfügung. Alle laufenden Einnahmen werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.

    2. Die sportlichen Tätigkeiten erfolgen getrennt nach Sportarten in den Abteilungen. Jede Abteilung wird mindestens durch einen Abteilungsleiter geführt und arbeitet nach der Abteilungsgeschäftsordnung, die der Vorstand erstellt.

    3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    4. Der Verein versteht sich unter anderem als weltoffen, tolerant und Völker verständigend. Deshalb sieht sich der Verein In der Pflicht, mindestens in Vereins Angelegenheiten aktiv nach seinen Möglichkeiten das Zusammenleben aller Menschen sowie die Integration von Minderheiten zu fördern. Infolgedessen werden im Rahmen seiner Veranstaltungen keine Äußerungen, Handlungen und das Tragen und zur Schau stellen eben solcher Symbole und Inhalte geduldet, die geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion und sexueller Orientierung zu diffamieren. Die wiederholte Nichtbeachtung wird mit dem Ausschluss der Person von Vereinsveranstaltungen und gegebenenfalls aus dem Verein für einen bestimmten Zeitraum durch den Vorstand geahndet.

    §3: Verbandszugehörigkeit

    1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

    2. Der Verein erkennt die Satzung des DFB, das DFB-Statut für die 3. Liga und die Regionalliga sowie die übrigen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände an.

    3. Weitere Mitgliedschaften in Sportverbänden sind möglich, wenn die betreffende Abteilung dies wünscht und die Kosten dafür übernimmt.

    §4: Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und / oder zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

    3. Der Verein verpflichtet sich, dass Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen und Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführung- und Vertretungsorganen des Vereins sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäfts- und Kontrollorganen eines anderen Vereins keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Vereins kann der DFB auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

    §5: Überschüsse

    1. Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so sind sie zur Ablösung von aufgelaufenen Verlusten zu verwenden.

    2. Verbleiben darüber hinaus noch Überschüsse, so sind sie einer Rücklage für Zwecke im Sinne des § 2 zuzuführen.

    §6: Mitgliedschaft

    1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

    2. Als ordentliches Mitglied gelten natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen

    3. Ordentliche und jugendliche Mitglieder können in aktive und passive Mitglieder unterschieden werden. Aktive Mitglieder nehmen am Sportbetrieb der Abteilungen des Vereins teil. Die Höhe der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge kann für aktive und passive Mitglieder differenziert werden.

    4. Ein ordentliches Mitglied kann für sich und seine/n Ehepartner/in eine Mitgliedschaft für Ehepaare beantragen. Ferner ist es möglich, für sich und seine Familienangehörigen (Lebenspartner oder Ehepartner sowie Kinder) eine Familienmitgliedschaft zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die Kinder des zur Familienmitgliedschaft zugehörigen ordentlichen Mitglieds das Alter von 25 Jahren nicht überschreiten dürfen.

    5. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereines verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung des Vereins unter Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    6. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder.

    7. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede Person auf Antrag erwerben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu anzugeben.

    8. Die Aufnahme kann durch Vereins- oder Abteilungsvorstand versagt werden, wenn bei eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Bewerbers begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass dieser für die Gemeinschaft im Hinblick auf die in § 2 dieser Satzung dargelegten Ziele oder aus anderen wichtigen Gründen nicht tragbar erscheint. Entsprechendes gilt für juristische Personen.

    9. Abteilungen werden durch Beschluss des Vorstands des Vereins gegründet.

    §7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied, das dem Verein mindestens sechs Monate angehört und das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung und rechtlicher Bestimmungen teilzunehmen. Mitglieder, auf die das nicht zutrifft, sind vom Stimmrecht in allen Organen des Vereins ausgeschlossen.

    2. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien gewählt werden. Für die Organe Aufsichtsrat und Vorstand ist ein passives Wahlrecht, d.h. eine Wählbarkeit erst ab Volljährigkeit gegeben. Des Weiteren darf im Hinblick auf die Organe kein Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und dem Mitglied bestehen, aus dem das Mitglied mehr als eine Aufwandsentschädigung erhält. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des erweiterten Vorstands.

    3. Mitglieder dürfen mehreren Abteilungen angehören. Mitglieder sind nur in einer Abteilung stimmberechtigt. In welcher Abteilung sie stimmberechtigt sein möchten, können sie frei wählen. Eine Änderung der Stimmberechtigung ist nur zu Quartalsbeginn möglich und muss der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt werden.

    §8: Beiträge

    1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag und ggf. weitere Sonderbeiträge der Abteilung, in der es aktiv ist, zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt.

    2. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung schuldhaft in Verzug ist.

    3. Jede Abteilung kann intern Sonderbeiträge oder Umlagen erheben, wenn diese auf den Abteilungsversammlungen beschlossen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Abteilungsvorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Beitragsfreistellungen genehmigen.

    §9: Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.

      1. Der Austritt ist dem Verein schriftlich unter Rückgabe vereinseigener Gegenstände und Schriftstücke zu erklären. Er wird nach Zugang und Maßgabe des § 9 Absatz 2 wirksam.

      2. Die Mitgliedschaft ist zum Schluss eines Halbjahres mit sechswöchiger Kündigungsfrist zu kündigen.
      3. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche während der Mitgliedschaft erworbenen Anrechte gegenüber dem Verein.
      4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

          1. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze und Ordnung verstößt und dem Verein damit Schaden zufügt. Dazu gehört die Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzgesetzes, wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes niedergelegt ist und vom DFB/DFL empfohlen wird.

          2. mit der Zahlung von Beiträgen sechs Monate im Rückstand ist.

          3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; er ist vom Ehrenrat zu bestätigen.

    §10: Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    • Mitgliederversammlung der Abteilungen (§ 11)
    • Mitgliederversammlung des Vereins (§ 12)
    • Aufsichtsrat (§ 13)
    • Vorstand/Geschäftsführung (§ 14)
    • Erweiterter Vorstand (§ 15)
    • Ehrenrat (§ 16)

    §11: Mitgliederversammlung der Abteilungen

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Abteilung.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung der Abteilungen findet einmal jährlich bis zum Ende des Monats statt, der der Mitgliederversammlung des Vereins vorangeht. Sie ist von den Abteilungen schriftlich, in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch Veröffentlichung z.B. auf der vereinseigenen Webseite unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einzuberufen.

    3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen der Abteilungen sind einzuberufen, wenn der Abteilungsvorstand oder ein Organ des Vereins dies beschließen oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder einer Abteilung schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangen. Die Einladung erfolgt in der gleichen Art wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

    4. Die Mitgliederversammlung wählt gemäß der Abteilungsgeschäftsordnung einen Abteilungsvorstand, wobei ein Mitglied dieses Vorstands als Abteilungsleiter und ein weiteres Mitglied als dessen Stellvertreter benannt werden muss.

    5. Änderungen an der Abteilungsgeschäftsordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie muss dem Vereinsrecht und der Satzung entsprechen und ist vom erweiterten Vorstand zu genehmigen.

    6. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme von § 11 Absatz 4 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    7. Wahlen zum Abteilungsvorstand sind in geheimer Abstimmung durchzuführen, wenn mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten dies fordern.

    8. Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

    §12: Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist nicht zulässig.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich, vorzugsweise im 4. Quartal eines Jahres statt. Sie ist vom Vorstand des Vereins schriftlich oder durch Veröffentlichung z. B. auf der vereinseigenen Webseite unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Falls dies nicht möglich ist, kann die Einladung durch schriftliche Mitteilung in Textform (z.B. per E-Mail) an jedes Vereinsmitglied erfolgen.

    3. Die Mitgliederversammlung des Vereins setzt sich zusammen aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate Mitglied des Vereins sind. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Art und Weise der Abstimmung legt die Versammlungsleitung fest.

    4. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    5. Die Mitgliederversammlung des Vereins hat folgende Aufgaben:

         1. Begleitung von Ehrungen
         2. Entgegennahme des Berichts des Vorstands aus den Aktivitäten der Abteilungen und des Gesamtvereins
         3. Entgegennahme des Berichts des Vorstands zum Haushaltsplan des laufenden Jahres
         4. Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrats zum überprüften Jahresabschluss und der aktuellen wirtschaftlichen Situation.
         5. Entlastung des Vorstands
         6. Entlastung des Aufsichtsrats
         7. Wahl des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Ehrenrats
         8. Diskussion und Verabschiedung von Anträgen

    6. Die Tagesordnung und das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung des Vereins haben 10 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung des Vereins in der Geschäftsstelle auszuliegen. Sie hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
         1. Bericht des Vorstands (beinhaltet Jahresabschluss und laufenden Haushaltsplan
         2. Genehmigung der Protokolle der letzten Mitgliederversammlung des Vereins
         3. Ehrungen
         4. Stellungnahme des Aufsichtsrats zum Jahresabschluss und zum laufenden Haushaltsplan
         5. Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands
         6. Neuwahlen soweit diese anstehen

    7. Wahlen werden vom Ehrenratsvorsitzenden oder einem Mitglied des Ehrenrats geleitet. Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen, wenn mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordern.

    8. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    9. Mit Ausnahme von § 12 Absatz 7 entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    10. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung des Vereins in der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden in der Mitgliederversammlung des Vereins nur behandelt, wenn von der Mitgliederversammlung des Vereins ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten festgestellt wird. Eine jede Satzungsänderung jedoch kann nur wirksam beschlossen werden, wenn der dahingehende Antrag mindestens zwölf Wochen vor dem erstmalig kommunizierten Tag der jeweiligen Mitgliederversammlung des Vereins beim Vorstand des Vereins eingegangen ist.

    11. Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

    12. Außerordentliche Mitgliederversammlungen des Vereins sind einzuberufen, wenn Aufsichtsrat, erweiterter Vorstand, 10 % der Vereinsmitglieder, 20 % der Mitglieder von Vorstand, Aufsichtsrat und Ehrenrat oder 20 % der Ehrenmitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung hat unverzüglich in der gleichen Art wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zu erfolgen.

    13. Entscheidungen zur Auflösung des Vereins sind ausschließlich der Mitgliederversammlung des Vereins vorbehalten. Die Vorgehensweise ist in § 18 geregelt.

    §13: Aufsichtsrat

    1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 Mitgliedern. Diese werden vom Ehrenrat vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung des Vereins einzeln oder insgesamt gewählt. Bei der Einzelwahl werden die Wahlvorgänge in der gleichen Mitgliederversammlung des Vereins so oft wiederholt, bis der Aufsichtsrat komplett ist. Die Bestellung erfolgt über 3 Jahre. Eine wiederholte Amtszeit ist möglich.
    Der Aufsichtsrat kann auf Zeit weitere nicht ständige Aufsichtsratsmitglieder benennen, die nur beratende Funktion haben. Solange kein neuer Aufsichtsrat zustande gekommen ist, führt der bestehende Aufsichtsrat die Geschäfte kommissarisch weiter.

    2. Vom Aufsichtsrat ist eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, die das Zusammenwirken regelt. Sie muss folgendes beinhalten:

         1. Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und eines Stellvertreters
         2. Stimmrecht und Festlegung der erforderlichen Mehrheiten
         3. Aufgabenverteilung zur Kontrolle des Vorstands
         4. Bestellung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, der, falls erforderlich, im Einvernehmen mit dem DFB den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht prüft.
         5. Modalitäten für die Genehmigung des vom Vorstand dem DFB vorzulegenden Finanzplanes für das nächste Spieljahr, Genehmigung für die über den Finanzplan hinausgehenden Ausgaben, sowie für Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
         6. Auswahlverfahren für den Vorstandsvorsitzenden.

    3. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorsitzenden des Vorstands. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrats bestellt, scheidet dieses aus dem Aufsichtsrat aus. Sollte hierdurch die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die in Nr. 1 genannte Mindestbesetzung fallen, muss innerhalb eines Monats vom Aufsichtsratsvorsitzenden ein neues ständiges Aufsichtsratsmitglied im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand ernannt werden und sich spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zur Wahl stellen.

    4. Die vom bestellten Vorstandsvorsitzenden vorgeschlagenen weiteren Vorstandsmitglieder müssen ebenfalls vom Aufsichtsrat bestätigt werden, wobei hier ein Rückgriff auf die ständigen Aufsichtsratsmitglieder ausgeschlossen ist. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, muss der Vorstandsvorsitzende innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nur teilweise entsprochen, ist ein neuer Vorstandsvorsitzender vom Aufsichtsrat zu bestellen.

    5. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 2 Jahren, jedoch ist eine wiederholte Bestellung möglich. Ein so bestellter Vorstand kann vom Aufsichtsrat nur vorzeitig abberufen werden, wenn ein nach seiner Meinung wichtiger Grund vorliegt und er dies auf einer einzuberufenden ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins darlegt und diese dem zustimmt.

    §14: Vorstand / Geschäftsführung

    1. Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens 2 bis höchstens 4 weiteren Mitgliedern. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

    2. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die von ihm vorgeschlagenen Stellvertreter werden ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt. Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Wiederholte Bestellung ist möglich.

    3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds tritt § 14 Absatz 3 oder 4 ein.

    4. Vorzeitige Abberufung eines Vorstands ist gemäß § 14 Absatz 5 möglich.

    5. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins eigenverantwortlich zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

         1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung des Vereins
         2. Aufstellung des alljährlichen Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage des Vereins
         3. Überprüfung etwaiger Anfechtungen von Wahlen
         4. Schlichtung von vereinsbezogenen Streitigkeiten unter Mitgliedern
         5. Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9 Absatz 5 der Satzung.

    6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der die jeweiligen Arbeits- und Zuständigkeitsbereiche ersichtlich sind. Darin muss mindestens ein Ansprechpartner für die Abteilungen des Vereins, ein Ansprechpartner für Fandialoge und ein Ansprechpartner für Finanzen definiert und den Abteilungsvorständen vorgestellt werden.

    7. Der Vorstand entscheidet mit einer Stimme Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden doppelt.

    6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung und der Abschluss des Anstellungsvertrags bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Aufgaben werden in einem Anstellungsvertrag geregelt. Er untersteht der Weisung des Vorstands. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig.

    §15: Erweiterter Vorstand

    1. Um die Kommunikation zu den Abteilungen zu fördern und die anfallende Arbeit möglichst ehrenamtlich auszuführen, wird ein erweiterter Vorstand gebildet. 

    Dem gehören in der Regel an:
         1. Vereinsvorstand
         2. Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter
         3. Vorsitzender des Ehrenrats oder dessen Stellvertreter
         4. Geschäftsstellenleiter mit beratender Funktion

    2. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu berufen.

     

    §16: Ehrenrat

    1. Jede Abteilung, die mindestens 3 Jahre besteht, wählt ein grundsätzlich langjähriges, in jedem Falle mindestens 35 Jahre altes Mitglied in den Ehrenrat. Sollten dies weniger als 5 Mitglieder sein, schlägt der Ehrenratsvorsitzende ergänzende Mitglieder vor, die mehrheitlich vom Ehrenrat gewählt werden müssen. Stimmengleichheit gilt dabei als Ablehnung. Der Ehrenrat wird für 4 Jahre gewählt. Wiederholte Wahl ist möglich. Eine neu gegründete Abteilung hat das Recht, ein Ehrenratsmitglied zu wählen, erstmals für die erste Amtszeit des Ehrenrats, die auf den Zeitpunkt des dreijährigen Bestehens der Abteilung folgt.

    2. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

    3. Scheidet ein Mitglied aus, so bleibt sein Sitz ungeachtet von § 16 Absatz 1 bis zur nächsten Abteilungsversammlung vakant.

    4. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:

         1. Unterbreitung der Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats gegenüber der Mitgliederversammlung des Vereins
         2. Wahlleitung bei der Mitgliederversammlung des Vereins
         3. Überprüfung etwaiger Anfechtungen von Wahlen
         4. Schlichtung von vereinsbezogenen Streitigkeiten unter Mitgliedern
         5. Bestätigung der vom Vorstand vorgesehenen Ausschlüsse von Mitgliedern oder gegebenenfalls der eigenständige Beschluss über Ausschlüsse von Mitgliedern
         6. Aussprechen von Verwarnungen und Verweisen
         7. Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereins

    5. Die Arbeitsweise wird in der Ehren- bzw. Disziplinarordnung vom Ehrenrat festgelegt und ist vom Vorstand zu genehmigen.

    §17: Haftung

    Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die den Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen entstehen, soweit solche Schäden und Verluste aus dem Verein nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

    §18: Auflösung

    Ist der Verein außer Stande, seine Zwecke zu erfüllen, so können die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung des Vereins seine Auflösung beschließen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen weniger als ¾ der Stimmberechtigten, so wird die Abstimmung vier Wochen später wiederholt. Hierbei ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

    Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Oldenburg zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinn und im Interesse des Sports zu.

     

    §19: Datenschutz

    Die personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.

    §20: Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

    Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung und nach Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kraft.

    §21: Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung unberührt. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft herausstellen sollte.

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